Staatshaftung

Der Staat hat ein spezielles Staatshaftungsrecht, welches in Deutschland dann greift, wenn staatliches Unrecht geschieht, d.h. wenn für ein bestimmtes hoheitliches Handeln die Verantwortung übernommen werden muss.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Auch korrektes Handeln einer Verwaltung kann zu einer Entschädigung führen. Zum Beispiel haftet der Staat auch in bestimmten Fällen bei privatrechtlichem Tun. Daraus ersieht man schon, dass das Recht für Staatshaftung relativ kompliziert und schwer zu durchschauen ist.

Für die Deutsche Demokratische Republik (DDR) galt beispielsweise das Staatshaftungsgesetz von 1996 (12. Mai) weiter, weil dies beim Vertrag zur Einheit Deutschlands so festgelegt wurde.

Während in Sachsen-Anhalt inzwischen das Gesetz über die Staatshaftung abgewandelt wurde, haben es Berlin und Sachsen zwischenzeitlich komplett ersatzlos gestrichen. Somit gilt es als Landesrecht nur noch in Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern weiter. Es bestehen also weder einheitliche noch klare Strukturen.

Man muss das Recht für die Haftung des Staates also am Besten hinsichtlich seiner Rechtsfolgen einteilen. Bestimmte zuständige Gerichtsbarkeiten sind nicht zuzuordnen. Viele Ansprüche auf Staatshaftung werden von den zivilen Gerichten entschieden. Über einige wenige Staatshaftungsansprüche entscheiden die Verwaltungsgerichte, dazu zählt beispielsweise der Folgenbeseitigungsanspruch. Weiterhin gibt es hinsichtlich der Ansprüche auf Schadenersatz die öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftungen. Diese sind verschuldensunabhängig. Neben dem Schadenersatz bezieht sich die Staatshaftung auch auf Entschädigungsansprüche z. B. bei Enteignung. Ebenfalls gehören Ansprüche auf die Beseitigung von Folgen, die Unterlassung und die Erstattung zur Staatshaftung. Beispiel hierfür ist die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlich-rechtlichen Bereich.

 
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