Sicherungseinbehalt

Der Sicherungseinbehalt wird üblicherweise bei gekauften Forderungen beim Factoring abgezogen und dient der Sicherung für etwaige Gewährleistungsansprüche seitens der Debitoren.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Als Gewährleistungsansprüche könnten auftreten

- Mängelrügen
- Fakturierungsfehler
- Ansprüche aus Skonti
etc.

Nachdem der Factoring-Vertrag zwischen dem Kunden (gewerbliche Abnehmer; Wirtschaftsunternehmen) und der Factoring-Gesellschaft geschlossen wurde, werden die Forderungen gegenüber den Debitoren (Kunden des Gewerbes) an die Gesellschaft abgetreten (sie hat nun die Forderungen gegenüber den Debitoren) und zahlt im Gegenzug die Bevorschussung. Allerdings wird der Betrag nicht zu 100 % ausgezahlt, sondern die Sicherheitsleistung einbehalten. Diese beträgt in der Regel 10 % bis 20 % und wird auf einem Sperrkonto verbucht. Der Factoring-Kunde hat erst dann Anspruch auf diesen Sicherungseinbehalt, wenn alle Forderungen gegenüber den Debitoren beglichen sind (alle Kunden haben ihre Rechnung bezahlt) bzw. der Delkrederefall (Zahlungsunfähigkeit von Debitoren) eingetreten ist.

 
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