Rückzahlung Mietkaution

Mit „Rückzahlung Mietkaution“ meint man die Wiedererstattung einer vor Vertragsabschluss geleisteten Sicherheit des Mieters an den Vermieter (Mietsicherheit) mit bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses. Rechtliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wobei hier keine Regelungen zum Zeitpunkt der Rückzahlung einer Mietkaution zu finden sind.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Mietkaution innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen hat. Als „angemessen“ wird eine Frist von drei bis sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses verstanden. Ist die Betriebskostenabrechnung noch ausstehend, kann auch die dafür maßgebliche Jahresfrist als zeitliche Grundlage herangezogen werden. Generell aber steht dem Vermieter eine angemessen Zeit zur Verfügung, um festzustellen, in welcher Höhe noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter zu beanstanden sind. Wird die Höhe der Ansprüche aber voraussichtlich geringer sin, als der zu erstattende Kautionsbetrag, darf der Vermieter in der Regel nur einen angemessenen Teil der Geldsumme zurückhalten.

Im Rahmen der Rückzahlung Mietkaution sind dem (ehemaligen) Mieter folgende Zahlungen zurückzuerstatten:

•    geleistete Sicherheit (Geldsumme) abzgl. eventuell zu zahlender Beträge für vom Mieter verursachte Schäden oder Schönheitsreparaturen

•    angelaufene Zinsen

Im BGB ist festgelegt, dass der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat. Die Erträge stehen schließlich dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Anlage dieser Sicherheit getrennt vom Vermögen des Vermieters zu erfolgen hat.

 
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