Zum Rücktausch verpflichtet ist aber nur die E-Geld ausgebende Stelle (Bank). Sie darf dem Inhaber des elektronischen Geldes für diesen Rücktausch allerdings keine neben den Aufwendungen für die Durchführung anfallenden Kosten in Rechnung stellen.
Die Rücktausch-Verpflichtung sowie die damit verbundenen Bedingungen sind bei Vertragsvereinbarung zwischen dem Inhaber des E-Geldes und der ausgebenden Stelle eindeutig zu nennen. In diesem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vereinbart werden, der jedoch 10 Euro nicht unterschreiten darf.
Rücktausch-Verpflichtung
Eine Rücktausch-Verpflichtung besteht besonders im Bereich von elektronischem Geld (E-Geld), also bei vorausbezahlten Zahlungsmedien wie Karten- oder Netzgeld. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) kann der Inhaber des E-Geldes während der Gültigkeitsdauer den Rücktausch zum Nennwert in Münzen oder Banknoten sowie als Überweisung auf ein Referenzkonto verlangen.
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