Rückstellung

Bei Rückstellungen handelt es sich um Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten (z.B. Pensionszusagen etc.) und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (z.B. aus Kaufverträgen, Mietverträgen etc.). Diese Verbindlichkeiten sind also ihrem Rechtsgrunde nach bereits entstanden, deren genaue Höhe und/ oder Fälligkeit ist aber noch unbekannt. Die rechtliche Grundlage bildet das Handelsgesetzbuch (HGB).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Zusätzlich zu den oben genannten Verbindlichkeiten sind Rückstellungen laut HGB auch für die folgenden Tatbestände zu bilden:

-> für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im darauf folgenden Geschäftsjahr innerhalb der ersten drei Monate nachgeholt werden

-> für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im darauf folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden

-> für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (sog. Kulanzleistungen)

Neben den verpflichtend zu bildenden Rückstelllungen dürfen Unternehmen auch für die nachfolgenden Tatbestände solche Bilanzposten bilden:

-> für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im darauf folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, d.h. die Frist von 3 Monaten ist abgelaufen

-> für dem Geschäftsjahr oder früheren Jahren zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, allerdings bezüglich der Höhe oder des Fälligkeitsdatums noch unbekannt sind

Eine Auflösung von Rückstellungen ist nach HGB außerdem nur dann erlaubt, wenn der Grund für deren Bildung entfallen ist.

Bilanztechnisch werden Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz zu Lasten des für die Entstehung zuständigen Aufwandskontos gebucht. Mit ihrer Bildung soll gewährleistet sein, dass bei eventuellem Eintritt des Tatbestandes genügend Kapital zur Erfüllung der Verpflichtung vorhanden ist. Dabei unterscheidet man grundsätzlich die folgenden Rückstellungskonten:

- Pensionsrückstellungen
- Steuerrückstellungen
- andere Rückstellungen

Sollten zu wenige Rückstellungen bei Ereigniseintritt gebildet worden sein, dann muss ein entsprechendes Aufwandskonto belastet und der Rest darüber ausgebucht werden. Bei einem Überschuss gilt dieser als Ertrag und wird auf einem entsprechenden Konto verbucht.

Nach den International Financial Recording Standards (IFRS) sollte die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Tatbestandes mindestens 50 Prozent betragen bzw. die höhe zuverlässig schätzbar sein.

 
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