Risikostrukturausgleich

Der Risikostrukturausgleich ist ein im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen festgelegter finanzieller Ausgleich der Versicherten, um eine mögliche Selektion in gute und schlechte Risiken seitens der Versicherungsgesellschaften zu kompensieren. Erstmals eingeführt wurde der Risikostrukturausgleich im Jahre 1994 im Zuge des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1992 und die damit verbundene Ausweitung der Kassenwahlfreiheit auf alle Versicherten.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Der Ausgleich war bis 1998 in zwei rechnungskreise unterteilt:

1. Ost
2. West


Eine gesamtdeutsche Ausweitung erfolgte schließlich mit dem GKV-Finanzstärkungsgesetz von 1998.

Der Risikostrukturausgleich schafft einen finanziellen Ausgleich zwischen dem Beitragsbedarf und der Finanzkraft der Kassen. Erster entspricht der Summe der „standardisierten Leistungsausgaben“ je Versicherte. Diese unterscheiden sich nach Alter, Geschlecht, Krankengeldanspruch und gegebenenfalls Bezug einer Erwerbsminderungsrente. Die Finanzkraft hingegen wird mittels Berechnung auf Basis des „Ausgleichsbedarfssatzes“ (ABS) und der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der betrachteten Kasse.

Das GKV-Finanzstärkungsgesetz sah für das gesamte Bundesgebiet einen einheitlichen Ausgleichsbedarfssatz vor. Daraus ergaben sich die Probleme, dass der Wert für den Osten zu niedrig war, da hier das Verhältnis zwischen Ausgaben und beitragspflichtigen Einnahmen schlechter war als im Westen. Man betrachtete nur die Finanzkraft und wies den Ost-Kassen eine geringere zu. Dieses Problem wurde mit dem Gesetz zur Rechtsangleichung in der GKV von 1999 gelöst. Ab diesem Zeitpunkt wurde auch der Beitragsbedarf mit berücksichtigt, der sich im Osten erhöhte und im westen verringerte.

Durch diesen gesamtdeutschen Risikostrukturausgleich wurden die standardisierten Beitragssätze entsprechend vereinheitlicht. Mit Hilfe dieses Faktors wird es für die Kassen uninteressant, zwischen guten und schlechten Risiken zu selektieren. Regelungen zum Risikostrukturausgleich findet man heute auch im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) festgeschrieben.

 
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