Riester Rente

Die Riester Rente (auch Riester-Rente geschrieben) ist ein privater Altersvorsorgevertrag, der unter bestimmten Voraussetzungen mit finanziellen staatlichen Zuschüssen (Riester-Zulagen bzw. Altersvorsorgezulage) oder Extra-Steuerersparnissen (zusätzlicher Sonderausgabenabzug) gefördert wird. Eingeführt wurde die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge durch einen Vorschlag von Walter Riester, dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Rechtliche Grundlage ist besonders das Einkommensteuergesetz (EStG).

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach sind unter anderem die folgenden Personen zulagenberechtigt:

•    in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte
•    Empfänger von Besoldung
•    Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis
•    Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe
•    Berufssoldaten
•    Soldaten auf Zeit
•    Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
•    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
•    Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind
•    Steuerpflichtige, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten
u.s.w.

Bei Ehegatten ist folgendes zu beachten:

Ehegatten sind beide uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend. Ist aber nur ein Ehegatte zulagenberechtigt, gilt diese Berechtigung für den zweiten Ehegatten dennoch, sofern für ihn ein separater Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird.

Die grundsätzlichen Merkmale eines Riester-Vertrages sind:

•    Förderung nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen
•    Auszahlung nur als Leibrente (30-prozentige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulageunschädlich)
•    anfängliche Teilauszahlung sowie laufende Rentenzahlungen voll steuerpflichtig
•    Riestervertrag kann nicht verpfändet oder abgetreten werden

Zudem gibt es Kriterien, wann die Zulagen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden müssen:

•    bei schädlicher Verwendung (z.B. Vertragskündigung)
•    bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn
•    wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet

Die Altersvorsorgezulage setzt sich entsprechend der eingezahlten Beiträge aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. Die Grundzulage beträgt für Zulagenberechtigte jährlich 154 Euro. Hat man zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhöht sich diese Zulage einmalig um 200 Euro. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 Euro. Für alle nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder erhöht sich diese Zulage auf 300 Euro. Bei verheirateten Eltern wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugerechnet, sofern von beiden Eltern nichts Anderes beantragt wird.

Die volle Zulage wird aber auch nur dann gewährt, wenn der Mindesteigenebeitrag entrichtet wird. Andernfalls findet eine Zulagenkürzung statt. Der Mindesteigenbeitrag beträgt jährlich vier Prozent der Summe der im vorigen Kalenderjahr

… erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI)
… bezogenen Besoldung und Amtsbezüge
… erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde
… bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
… bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit

maximal aber bis 2.100 Euro abzüglich der jeweiligen Zulage jährlich
. Als Sockelbetrag sind 60 Euro festgelegt. Ist dieser höher als der Mindesteigenbeitrag, so ist der Sockelbeitrag mindestens zu leisten. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr). Die Zulage ist vom Zulagenberechtigten über einen amtlichen Vordruck beim Anbieter des Riester-Vertrages zu beantragen (bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt).

Dementsprechend können Zulagenberechtigte bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angeben, die wiederum steuermindern geltend gemacht werden können. Dem entgegen gerechnet werden die Altersvorsorgezulagen. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulagenförderung, zahlt das Finanzamt den Differenzbetrag als Steuerrückzahlung aus. Zudem bleiben in der Ansparphase die Zinsen und Erträge steuerfrei.

 
  • WhatsApp