Refinanzierungsregister

Das Refinanzierungsregister ist ein in Papierform oder elektronischer Form geführtes Register, in dem jene Refinanzierungsgegenstände (Forderungen und Grundpfandrechte des Refinanzierungsunternehmens) eingetragen werden, auf denen ein Übertragungsanspruch seitens einer Zweckgesellschaft, eines Refinanzierungsmittler, eines Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen im Kreditwesengesetz (KWG) definierten Einrichtung (z.B. Pfandbriefbank) haftet. Diese Institute, die den Anspruch geltend machen können, werden Übertragungsberechtigte genannt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Als Refinanzierungsunternehmen definiert man in diesem Zusammenhang jene Unternehmen, die zum Zwecke ihrer Refinanzierung Gegenstände bzw. Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an die Übertragungsberechtigten veräußern (True-Sale-Verbriefungen).

Nach der Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem KWG sowie die Art und Weise der Aufzeichnung (Refinanzierungsregisterverordnung, kurz RefiRegV) kann ein Register sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form geführt werden. Für die letzte Variante ist aber Voraussetzung, dass die Vermeidung des Datenverlustes sichergestellt ist. Die Eintragung in das Refinanzierungsregister haben so zu erfolgen, dass „(…) etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind.“. Die ursprünglichen Daten müssen also stets zu finden sein.

Die Bezeichnung des Refinanzierungsregisters muss Folgendes aufweisen:

•    Bezeichnung als „Refinanzierungsregister“
•    registerführendes Unternehmen
•    des zur Übertragung Verpflichteten
•    ggf.  die gesonderten Abteilungen innerhalb des Registers und die Refinanzierungstransaktion

In das Register sind mit einer innerhalb der einschlägigen Abteilung oder Unterabteilung fortlaufenden Nummer einzutragen:

•    Forderungen oder Sicherheiten mit einem Übertragungsanspruch der Übertragungsberechtigten
•    Übertragungsberechtigte
•    Zeitpunkt der Eintragung
•    falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, …
… den rechtlichen Grund,
… den Umfang,
… den Rang der Sicherheit und
… das Datum des Tages, an dem der Sicherungsvertrag geschlossen wurde

Zweck des Refinanzierungsregisters ist, dass der Übertragungsberechtigte im Falle einer Insolvenz des Refinanzierungsunternehmens gemäß Insolvenzordnung (InsO) dazu berechtigt ist, die Übertragungsgegenstände auszusondern und so vor der Insolvenz bzw. Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung zu schützen.

Beendigung der Registerführung:

a) bei Übereinstimmung aller im Register geführten Übertragungsberechtigten frühestens 1 Monat nach Anzeige an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

b) Übertragung der Registerführung auf ein anderes Institut nach Zustimmung aller Übertragungsberechtigten und deren Gläubiger

c) registerführende Unternehmen nach Einschätzung der Bundesanstalt zur Registerführung ungeeignet


 
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