Rahmenprospekt

Der Rahmenprospekt ist eher bekannt als Basisprospekt und rechtlich im Wertpapierprospektgesetz (WpPG) geregelt. Es meint ein Wertpapierprosekt, das zwar die notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich anzubietenden bzw. zum Handel an einem organisierten Markt (z.B. Börse) zuzulassenden Wertpapieren enthält, allerdings noch keine genauen Bestimmungen hinsichtlich der endgültigen Wertpapierbedingungen aufweist.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach ist das Rahmenprospekt vor Allem entsprechend der folgenden Vorgaben zu erstellen:

•    leicht analysierbare und verständlicher Form
•    Angaben zum Emittenten
•    Angaben zu Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen
•    Zusammenfassung über die wesentlichen Merkmale und Risiken, „(…) die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen (…)“
•    Datum der Erstellung
•    Unterschrift des Anbieters
•    evtl. Unterschrift des Zulassungsantragstellers (z.B. bei Wertpapieren, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden)
•    Namen und Funktionen der Personen oder Gesellschaften
•    Firma und den Sitz bei juristischen Personen oder Gesellschaften
•    alle Mindestangaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Europäischen Kommission

Ein solches Rahmenprospekt kann der Anbieter bzw. Zulassungsantragsteller ausschließlich für die folgenden Wertpapierarten erstellen:

1. Nichtdividendenwerte und Optionsscheine jeglicher Art, die im Rahmen eines Angebotsprogramms ausgegeben werden

2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Einlagenkreditinstituten begeben werden
-> Wertpapiere durch in ein Deckungsregister eingetragene Vermögensgegenstände gedeckt

Die endgültigen Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots zu veröffentlichen. Zudem müssen diese Angaben auch spätestens zu diesem Zeitpunkt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt werden.

 
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