Publizität, situationsbedingte

Als situationsbedingte Publizität bezeichnet man die Verpflichtung börsennotierter Unternehmen zur Ad-hoc-Publizität. Die Gesellschaften haben Indsiderinformationen, die die Emittenten unmittelbar betreffen, unverzüglich zu veröffentlichen. Rechtlich geregelt ist diese Publizitätspflicht im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Ergeben sich auf Grund bestimmter Umstände wie …

… Fusionen
… Übernahmen
… Übernahmeangebote
… erhebliche Gewinneinbrüche
etc.

Veränderungen in der Unternehmensstruktur bzw. in der Finanz- oder Erfolgslage des Unternehmens, so hat der Emittent von Finanztiteln solche Informationen unverzüglich an die Öffentlichkeit zu bringen. Dies dient vor Allem zum Schutz der Anleger, da Insiderinformationen üblicherweise zu einer veränderten Kursentwicklung der Papiere führt.

Da die Veröffentlichung allerdings nur dann zu erfolgen hat, wenn erhebliche Änderungen auftreten bzw. die Kurse der Papiere stark beeinflusst werden, d.h. nur in bestimmten Situationen, spricht man eben von einer situationsbedingten Publizität. Sie bezieht sich vor Allem auf jene Umstände, die im unmittelbaren Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten sind.

 
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