Prospektpflicht

Die Prospektpflicht ist im Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz, WpPG) geregelt. Demnach ist grundsätzlich für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, vom Anbieter bzw. Zulassungsantragsteller ein Prospekt zu veröffentlichen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Zu beachten ist, dass schon bei Werbemaßnahmen für ein Wertpapier oder andere Finanzinstrumente nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Prospekt zu veröffentlichen, da diese Maßnahme als öffentliches Angebot betrachtet wird.

Die Prospektpflicht besteht nicht, wenn bereits ein Prospekt nach dem WpPG veröffentlicht worden ist sowie für Angebote von Wertpapieren, die eine der folgenden Fakten erfüllen:

•    Angebot richtet sich …
… ausschließlich an qualifizierte Anleger
… in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums an weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger
… an Anleger, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 50.000 Euro pro Anleger erwerben können

•    Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 50.000 Euro

•    Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere beträgt über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 100.000 Euro

Im Rahmen der Prospektpflicht hat der Anbieter bzw. Zulassungsantragsteller ein Prospekt in leicht analysierbarer und verständlicher Form aufzustellen. Es muss alle Angaben bezüglich des Emittenten und der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Wertpapiere enthalten, die notwendig sind, damit sich der potenzielle Anleger ein ausreichendes Urteil über die folgenden Faktoren machen kann:

•    Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
•    Finanzlage
•    Gewinne und Verluste
•    Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers
•    die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte

 
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