Private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung (auch Erlebensversicherung genannt) ist eine Kapitallebensversicherung zur Absicherung des sogenannten Langlebigkeitsrisikos der versicherten Person. Während eine Lebensversicherung auch das Risiko des zu frühen Todes (Versicherung auf den Todesfall) absichert, dient die private Rentenversicherung lediglich der Absicherung des wirtschaftlichen Risikos bei einem „zu langen“ Leben (Versicherung auf den Erlebensfall).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die private Rentenversicherung dient als Zusatzversorgung zur sozialen Rentenversicherung, da allein aus den gesetzlichen Leistungen die Ansprüche im Lebensalter nur geringfügig abgedeckt werden können. Es besteht eine Versorgungslücke, die mit der privaten Versicherung geschlossen werden soll. Der Vertragsabschluss erfolgt im Gegensatz zur Lebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung. Dabei kann man zwischen den folgenden beiden Vertragsvariantenwählen:

1. Sofortbeginnende Rentenversicherung (Sofortrente)

Diese Form ist dann empfehlenswert, wenn man kurz vor dem Rentenalter steht und bisher Nichts für die Zusatzversorgung  getan hat. Sie wird gegen Einmalzahlung abgeschlossen und hält eher selten die Möglichkeit von Zuzahlungen offen. Der Versicherungsnehmer zahlt eine entsprechende Summe ein und das Versicherungsunternehmen zahlt der versicherten Person eine lebenslange monatliche Privatrente (Leibrente). Diese monatlichen Zahlungen beginnen entweder sofort bei Vertragsabschluss (vorschüssige Rentenzahlung) oder nach Ablauf der ersten Rentenzahlungsperiode (nachschüssige Rentenzahlung).

2. Aufgeschobene Rentenversicherung
Hier gibt es – wie es der Name schon sagt – eine sogenannte Aufschubzeit bis zum Beginn der Rentenzahlung. Innerhalb dieser Zeit wird seitens des Versicherungsnehmers der Beitrag geleistet. Das geschieht entweder in Form von laufenden Zahlungen (z.B. monatlich) oder als Einmalbeitrag.

Generell kann eine private Rentenversicherung die folgenden Vertragszusätze beinhalten:

a) Kapitalwahlrecht
Diese Vereinbarung kann lediglich bei der aufgeschobenen Rentenversicherung getroffen werden. Der Versicherungsnehmer kann das Wahlrecht einschließen lassen, bei Beginn der Rentenzeit entweder eine einmalige Kapitalzahlung oder eine monatliche Leibrente zu erhalten. Dieses Wahlrecht ist bei Riester-Renten allerdings auf einen bestimmten Betrag (30 Prozent) begrenzt, um die staatliche Förderung beizubehalten, und bei Rürup-Renten gar nicht gegeben.
 
Hinweis: Schließt man als Arbeitsloser eine Privatrente mit Kapitalwahlrecht ab, ist zu beachten, dass das Kapital nicht Hartz IV-sicher ist, denn die Arbeitsgemeinschaft kann verlangen, dass erst das Kapital aus der Rentenversicherung aufgebraucht wird bevor Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II beansprucht werden können.

b) Rentengarantiezeit
Hier vereinbart der Versicherungsnehmer eine bestimmte Zeit ab Rentenbeginn, innerhalb der keine Leibrente im eigentlichen Sinn gezahlt wird, sondern eine Rente unabhängig vom Überleben der versicherten Person. Das bedeutet, dass bei Ableben der versicherten Person innerhalb der Rentengarantiezeit bis zum Ablauf eben dieser Periode die Rente an den oder die Begünstigte(n) weitergezahlt wird. Fehlt diese Vereinbarung und stirbt der Versicherte, erfolgt keine Zahlung der Rente an die Begünstigten.

c) Abgekürzte bzw. temporäre Leibrente
Als Vereinbarung gilt eine bestimmte Zeit für die Zahlung der Leibrente.

d) Beitragsrückgewähr
Sollte die versicherte Person während der Aufschubzeit versterben, kann mit dieser Klausel vereinbart werden, dass die eingezahlten Beiträge an die Begünstigten zurückerstattet werden. Gleiches gilt für das Ableben in der Rentengarantiezeit, nur dass hier die bereits gezahlten Renten abgezogen werden.

 
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