Private Pflegeversicherung

Die private Pflegeversicherung (PPV) dient der Absicherung der versicherten Person im Pflegefall und man unterscheidet zwischen der privaten Pflegepflichtversicherung sowie der privaten Pflegezusatzversicherung. Während die erste Variante von privat Krankenversicherten verpflichtend abgeschlossen werden muss, ist die zweite Variante für privat und gesetzlich Krankenversicherte eine freiwillige Absicherung ergänzend zur gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung. Die rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Eingeführt wurde die generelle Pflegepflichtversicherung im Jahre 1995 zur finanziellen Absicherung des Lebensrisikos der Pflegebedürftigen. Während gesetzlich Krankenversicherte diesen Schutz im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, sind Privatversicherte dazu verpflichtet, eigenständig für den Pflegeschutz zu sorgen und eine entsprechende Versicherung hierzu abzuschließen.

1. Private Pflegepflichtversicherung
Diese Versicherung wird von Privatversicherten bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abgeschlossen. Sie funktioniert nach dem Prinzip der Kapitaldeckung, d.h. die Versicherten bilden sogenannte Alterungsrückstellungen für ihr mit dem Alter steigendes Risiko der Pflegebedürftigkeit. So sorgt jeder Versicherte selbst für die eigene finanzielle Sicherheit im Pflegefall, ohne eine weitere Generation damit zu belasten.

Grundsätzlich ist der Versicherungsvertrag für die private Pflegeversicherung bei dem Unternehmen abzuschließen, wo der Privatversicherte auch seine Krankenversicherung hat. Die Pflicht zum Vertragsabschluss beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für die private Krankenversicherung. Innerhalb der ersten sechs Monate gibt es aber ein Wahlrecht, d.h. innerhalb dieser Zeit kann der Pflichtversicherte auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen eine entsprechende Pflegepflichtversicherung abschließen. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Zuordnung zu einer Pflegestufe gelten dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung.

Die Versicherungsunternehmen sind nach SGB XI zu Folgendem verpflichtet:

•    Kontrahierungszwang = Vertragsabschluss mit allen versicherungspflichtigen Personen
•    kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten
•    kein Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen
•    keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung
•    keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten
•    keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt
•    beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers (nicht erwerbstätige Kinder bis zum 23. Lebensjahr bzw. in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder bis zum 25. Lebensjahr, ggf. verlängert um Zeiten einer gesetzlichen Dienstpflicht, beitragsfrei)

Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung orientieren sich nicht am Einkommen sondern sind vom Lebensalter beim Eintritt in die Versicherung sowie vom Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss abhängig. Die Kalkulation erfolgt nach dem für die private Krankenversicherung üblichen Anwartschaftsdeckungsverfahren

2. Private Pflegezusatzversicherung
Gesetzlich sowie freiwillig Krankenversicherte sind grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung abgesichert. Letztere können sich aber auf Antrag bei der Pflegekasse innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung davon befreien lassen, sofern sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind. Der gesetzliche Schutz der Krankenversicherung bleibt aber weiterhin bestehen.

Grundsätzlich kann die Pflegepflichtversicherung durch zwei Formen der Pflegezusatzversicherung ergänzt werden:

A) Pflegetagegeldversicherung
Mit dieser Versicherung wird die Höhe eines Pflegetagegeldes im Falle der Pflegebedürftigkeit festgelegt. Die Leistung erhält der Versicherte unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand, sodass Kostennachweise nicht erforderlich sind. Es wird lediglich unterschieden nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und oftmals auch, ob der Bedürftige zu Hause oder im Heim gepflegt wird.

B) Pflegekostenversicherung
Diese Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der Pflegeversicherung, d.h. es werden Leistungen erbracht, die nach den Vorleistungen der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung verbleiben. Der Versicherungsnehmer hat hier die Auswahl zwischen verschiedenen Tarifen je nach individuellem Bedürfnis.

 
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