Private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung (PKV) ist sowohl eine Ergänzung als auch eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dient der finanziellen Absicherung des Versicherten bei Kosten in Folge von Krankheit, Unfall oder Sonstiges. Sie wird vom Versicherungsnehmer in Eigenregie bei einem privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen abgeschlossen und über Beiträge finanziert.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Gemäß dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) ist seit dem 1. Januar 2009 grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, für sich und die gesetzlich vertretenen Personen eine PKV abzuschließen, „(…) die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist.“. Von dieser Verpflichtung ausgeschlossen sind die folgenden Personengruppen:

•    Personen, die in der GKV versichert sind oder versicherungspflichtig sind
•    Personen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben
•    Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben
•    Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

In der GKV freiwillig versichern lassen können sich alle Arbeitnehmer, deren Einkommen die jeweils aktuelle Versicherungspflichtgrenze (im Jahre 2009 = 48.600 Euro) überschreitet und deren Gehalt (inkl. sonstiger Zuwendungen wie das 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.) in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze überstiegen hat. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, steht es den Arbeitnehmern frei, ob sie sich weiterhin gesetzlich oder doch privat absichern wollen. Sobald man aus dem Arbeitnehmerverhältnis in eine Selbstständigkeit wechselt, endet ebenfalls die Versicherungspflicht, sodass man sich privat versichern muss.

Bei einem Wechsel in die PKV liegen oftmals entsprechende Wartezeiten vor bis man Leistungen aus der PKV in Anspruch nehmen kann. Der Wechsel selbst kann erst dann erfolgen, wenn man von der gesetzlichen Krankenkasse den Hinweis zur Austrittsmöglichkeit erhalten und diesen innerhalb von zwei Wochen wahrgenommen hat. Dann besteht noch eine zweimonatige Kündigungsfrist, die ebenfalls zu beachten ist.

Arbeitnehmer, die freiwillig in der GKV oder eben in der PKV versichert sind, können vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss bekommen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

•    freiwillig in GKV oder PKV versichert
•    Leistungen aus PKV, die dem Umfang der GKV entsprechen, können beansprucht werden
•    Versicherungsunternehmen muss Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben
•    PKV-Unternehmen muss ab 1. Januar 2009 einen Basistarif gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) anbieten
u.s.w.

Genaueres regelt das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Zudem gibt es beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen, Bedingungen, Leistungen und Beitragsregelungen der PKV.

 
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