Plausibilitätsbeurteilung

Eine Plausibilitätsbeurteilung ist als Ergänzung zum Jahresabschluss von Unternehmen gedacht und wird üblicherweise von Banken bei der Kreditvergabe an Geschäftskunden verlangt. Wesentliche Grundlage hierfür ist die „Checkliste für die Erstellung von Jahresabschlüssen mit Plausibilitätsbeurteilungen“ des „Arbeitskreises für Rechnungslegungsfragen, getragen von der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V.“.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Erstellt werden Plausibilitätsbeurteilungen in der Regel durch die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer der Unternehmen. Er hat eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, die darauf hinweist, dass keine Tatsachen bekannt geworden sind, „die gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses sprechen“. Die Bescheinigung darf allerdings nur ausgestellt werden, wenn auch die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Bücher und Bestandsnachweise auf ihre Plausibilität überprüft und beurteilt worden. Das geschieht durch sachdienliche Befragungen und analytische Prüfungshandlungen ergänzend zu den allgemeinen und üblichen Erstellungstätigkeiten.

a) sachdienliche Befragungen
Ziel ist es, die Geschäftsvorfälle und Beschlüsse zu erfassen und plausibel nachvollziehen zu können (z.B. durch Dokumente, Verträge, Protokolle etc.). Befragt werden primär die Mandanten bzw. deren gesetzliche Vertreter sowie die zuständigen Mitarbeiter (z.B. Buchalter).

b) analytische Prüfungshandhabung
Im Mittelpunkt steht die Ermittlung geeigneter Vergleichs- und Kennzahlen.

Grundlage für die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen ist ein in der Regel schriftlicher Auftrag an den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, worin auf diese zusätzliche Tätigkeit und Prüfung ausdrücklich hingewiesen wird.

 
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