Pflegeversicherung Beitragssatz

Der Pflegeversicherung Beitragssatz ist der zu zahlende Beitrag eines Pflegeversicherten. Er wird bei der gesetzlichen Pflegeversicherung in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze) angegeben. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach beträgt der Beitragssatz bundeseinheitlich 1,95 Prozent der Einnahmen der Mitglieder, die wiederum maximal bis zur festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte (Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt werden. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Beitragssatz nach Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollendet haben, um 0,25 Prozent.

Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft haben die Länder einen gesetzlichen (bezahlten) Feiertag, der auf einen Werktag fällt, aufgehoben. Der Buß- und Bettag wurde somit Arbeitstag. Daran haben sich alle Länder beteiligt – bis auf Sachsen. Dort müssen die Arbeitnehmer die Kosten für den fehlenden Feiertag-Ausgleich übernehmen, sodass sich der Beitrag in die gesetzliche Pflegeversicherung in Sachsen wie folgt aufteilt:

Beitrag Pflegeversicherung: 1,95 Prozent
Anteil Arbeitnehmer: 1,475 Prozent (zzgl. 0,25 Prozent für Kinderlose)
Anteil Arbeitgeber: 0,475 Prozent

In allen anderen Ländern verteilt sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung gleichmäßig:

Anteil Arbeitnehmer: 0,975 Prozent (zzgl. 0,25 Prozent für Kinderlose)
Anteil Arbeitgeber: 0,975 Prozent

Die Beiträge sind von versicherungspflichtig Beschäftigten und deren Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen, wobei der Beitragszugaschlag für Kinderlose vom Beschäftigten allein zu tragen ist. Sie sind an die jeweiligen Krankenkassen zu zahlen, in denen der Zahlungspflichtige versichert ist. Diese wiederum leiten die Beträge umgehend an die Pflegekassen weiter.

 
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