Pensionskasse

Als Pensionskassen definiert man laut dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen  (Versicherungsaufsichtsgesetz, kurz VAG) rechtlich selbständige Lebensversicherungsunternehmen, deren Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Kennzeichnend für Pensionskassen ist das …

… Betreiben des Versicherungsgeschäfts im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens
… Erbringen von Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens
… Erbringen von Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene
… Einräumen eines eigenen Anspruchs auf Leistung einer versicherten Person
… Erbringen von Leistungen als Rückdeckungsversicherung

Mitglieder von Pensionskassen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sein, die entweder für sich selbst oder für Begünstigte einen entsprechenden Beitrag zahlen. Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, dann gehört diese Leistung grundsätzlich zum Arbeitsentgelt (Entgeltumwandlung). Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) ist der Beitrag allerdings steuer- und sozialversicherungsfrei.

Alle Beiträge, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können in der Steuererklärung als Sonderausgaben veranschlagt werden. Zudem ist eine Förderung durch eine Altersvorsorgezulage (Riesterförderung nach dem Altersvermögensgesetz, kurz AVmG) möglich. Die eingezahlten Beiträge werden durch die Pensionskasse angelegt.

Grundsätzlich sind Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit dereguliert. Auf Antrag bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) könne diese aber wieder reguliert werden (regulierte Pensionskassen), sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

•    Versicherungsansprüche dürfen satzungsmäßig gekürzt werden
•    mindesten 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung sollen durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden
•    der Kreis der versicherten Personen beschränkt ist auf Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen
•    keine Erhebung rechnungsmäßiger Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen keine Gewährung einer Vergütung für Vermittlung oder Abschluss von Versicherungsverträgen

 
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