Pensionsfondsrichtlinie

Die Pensionsfonds-Richtlinie (genauer gesagt Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung; auch EU-Pensionsfondsrichtlinie geschrieben) legt die Regeln für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung fest und trat am 3. Juni 2003 in Kraft. In nationales Recht umgesetzt wurde die EU-Pensionsfondsrichtlinie durch das 7. Gesetz zur Änderung des  Versicherungsaufsichtsgesetzes (7. VAG-Änderungsgesetz) vom 29. August 2005.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Grundsätzlich gilt die Richtlinie für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. In Deutschland beschränkt sie sich auf Pensionskassen und Pensionsfonds. Sie setzt eine europäischen Aufsichtsrahmen für rechtlich selbstständige, kapitalgedeckte Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dabei bezieht sie sich vor Allem auch auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.

Die Pensionsfondsrichtlinie regelt zudem die Vorschriften über die Vermögensanlage der Altersvorsorgeeinrichtungen sowie deren Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern, -berechtigten und zuständigen Behörden. Im VAG sind Kapitel zu den folgenden Themen zu finden:

•    Kapitalausstattung
•    Vermögensanlage
•    Deckungsrückstellung
•    Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds und Pensionskassen
•    Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
•    Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

Durch die Pensionsfondsrichtlinie ist nun Folgendes vorrangig möglich:

•    Aufnahme der Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten der EU durch Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
•    europaweite Auswahl von Anbietern betrieblicher Altersvorsorgeleistungen durch Arbeitgeber
•    EU-weit agierende Unternehmen können ihre betriebliche Altersversorgung in einem Mitgliedstaat bündeln

 
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