Pensionsfonds

Unter einem Pensionsfonds versteht man gemäß dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Demnach ist ein Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung für die betriebliche Altersvorsorge (bAV).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Kennzeichnend für einen Pensionsfonds

Gemäß dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) sind die folgenden Kriterien für einen Pensionsfonds charakteristisch:

  • Erbringen von Leistungen der bAV für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens
  • Höhe der Leistungen oder Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge darf nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zugesagt werden
  • Einräumung eines eigenen Anspruchs für den Arbeitnehmer auf Leistung gegen den Pensionsfonds
  • Verpflichtung zum Erbringen der Altersversorgungsleistung (Leibrente oder Auszahlungsplan) als lebenslange Zahlung

Voraussetzungen eines Pensionsfonds

Grundsätzlich bedürfen Pensionsfonds zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Zudem haben sie ein sogenanntes Sicherungsvermögen zu bilden, das gemeinsam mit dem sonstigen gebundenen Vermögen mit möglichst großer Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung anzulegen ist. Hierzu zählen beispielsweise Vermögenswerte wie …

… Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere
… Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte
… Forderungen gegenüber Garantiefonds
u.s.w.

Einzelheiten legt die Bundesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fest.

Die Beitragszahlung kann wie folgt durchgeführt werden:

1. Beitragszusage mit Mindestleistung

Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an den Pensionsfonds und stellt damit das Versorgungskapital sowie daraus resultierende Erträge bereit.

2. Entgeltumwandlung

Der Arbeitnehmer zahlt einen Teil seines Arbeitsentgeltes an den Pensionsfonds. Das kann durch den Arbeitgeber direkt aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers erfolgen.

Rechtsanspruch auf Zahlung aus dem Pensionsfonds

Wird einem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge in Form von Pensionsfonds zugesagt, so gilt die sogenannte „unverfallbare Anwartschaft“. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch dann einen Rechtsanspruch auf Leistung aus dem Pensionsfond hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles und nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet. Voraussetzung ist, dass der Altersvorsorgevertrag des Pensionsfonds mindestens fünf Jahre (Wartezeit) bestand.

Dieser Rechtsanspruch gilt auch bei Vorruhestandsregelungen. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Wartezeit sowie andere für den Bezug von Leistungen notwendigen Voraussetzungen erfüllt hätte, wenn er nicht in den Vorruhestand gegangen wäre.

Wechselt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, kann der Vertrag weitergeführt werden. Hierzu muss die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ehemaligen Arbeitgeber an den neuen Arbeitgeber übertragen werden.

Auch die Übernahme der betrieblichen Altersvorsorge durch eine andere Person ist möglich und unterbricht den Ablauf eventueller Fristen wie die Wartezeit nicht.

 
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