Orderscheck

Der Orderscheck ist eine Scheckart mit der schriftlichen Anweisung eines Kontoinhabers (Scheckaussteller) an sein Kreditinstitut (Bezogene Bank), gegen Vorlage des Schecks durch eine bestimmte, auf dem Scheck namentlich bezeichnete Person (Scheckeinreicher und Order) einen festgelegten Geldbetrag zu Lasten seines Girokontos zu zahlen. Er ist üblicherweise gekennzeichnet durch den ausdrücklichen Vermerk „an Order“. Rechtliche Grundlage bildet das Scheckgesetz (ScheckG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Sobald der Vermerk „an Order“ auf dem Scheck versehen ist, kann dieser nur durch Indossament übertragen werden, d.h. die namentlich bezeichnete Person bevollmächtigt schriftlich auf der Rückseite eine andere Person zur Einlösung des Orderschecks. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass der Scheck in seiner typischen Form ein „geborenes Orderpapier“ ist.

Beim Indossament unterscheidet man zwischen einem Voll- sowie einem Blankoindossament:


1. Vollindossament
= Übertragungsvermerk durch den Berechtigten an eine namentlich bezeichnete Person oder Institution

2. Blankoindossament
= Übertragungsvermerk „an den Inhaber“ oder einfach nur durch eine Unterschrift des Berechtigten

Kreditinstitute sind verpflichtet, die Vollständigkeit der Indossamentenkette sowie die Legitimation des Vorlegers zu prüfen. Letzteres wird üblicherweise ebenfalls auf der Rückseite des Schecks vermerkt. Die Legitimation erfolgt durch einen amtlich gültigen Lichtbildausweis oder ähnliche Dokumente.

Bezüglich der Haftung bei Pflichtverletzung durch die Kreditinstitute steht im Abkommen über den Einzug von Schecks der deutschen Kreditwirtschaft Folgendes:

„Führt die erste Inkassostelle bei Orderschecks die ihr (…) obliegende Prüfung nicht ordnungsgemäß aus, hat sie dem Bezogenen sowie den in der Einzugskette nachfolgenden Instituten einen aus der Verletzung ihrer Pflichten entstehenden Schaden zu ersetzen, ohne sich insoweit auf Mitverschulden des Bezogenen sowie der in der Einzusgkette nachfolgenden Institute berufen zu können.“

 
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