Makler

Unter einem Makler versteht man grundsätzlich eine Person, die die Gelegenheit eines Vertragsabschlusses bzw. direkt den Vertragsabschluss vermittelt. Die rechtlichen Grundlagen sind sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch das Handelsgesetzbuch (HGB). Generell differenziert man verschiedene Arten von Maklern entsprechend des Tätigkeitsbereich bzw. der vermittelten Gegenstände.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

1. Handelsmakler
Von einem Handelsmakler im Sinne des HGB spricht man, wenn jemand „(…) gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (…)“. Handelsmakler handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Ihr Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Die Rechte des Handelsmaklers umfassen nicht die Berechtigung zum Empfang von einer Zahlung oder einer anderen im Vertrag bedungenen Leistung. Für die Vermittlung erhält er einen entsprechenden Maklerlohn, der – sofern nichts Anderes vereinbart wurde – je zur Hälfte durch die beteiligten Parteien zu zahlen ist.

2. Kursmakler
Dieser ist heutzutage eher als sogenannter Skontroführer bekannt und rechtlich im Börsengesetz (BörsG) geregelt. Darunter versteht man Personen oder zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen, die von der Börsengeschäftsführung mit der Feststellung der Börsenpreise an der jeweiligen Wertpapierbörse betraut sind.

Im BGB sind die Regelungen bezüglich des Maklervertrages (auch Mäklervertag genannt) zu finden. Demnach wir der Maklerlohn fällig, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt, es sei denn, der Vertrag kommt erst nach Eintritt einer vereinbarten Bedingung zustande. Die Höhe des Lohnes ist üblicherweise vertraglich festzulegen.

 
  • WhatsApp