Leerverkaufsverbot

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei Befürchtung starker Marktstörungen die Möglichkeit, Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt zu verbieten bzw. einzuschränken.

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Im Investmentgesetz (InvG) ist außerdem festgeschrieben, dass Kapitalanlagegesellschaften für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Vermögensgegenstände nur dann verkaufen darf, wenn diese auch im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zum Sondervermögen zählen.

 
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