Im Investmentgesetz (InvG) ist außerdem festgeschrieben, dass Kapitalanlagegesellschaften für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Vermögensgegenstände nur dann verkaufen darf, wenn diese auch im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zum Sondervermögen zählen.
Leerverkaufsverbot
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei Befürchtung starker Marktstörungen die Möglichkeit, Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt zu verbieten bzw. einzuschränken.
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