Lebensversicherung kündigen

Das Kriterium „Lebensversicherung kündigen“ gehört zu den Rechten der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages und kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch -geber entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden. Rechtliche Grundlage ist vor allem das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Kündigung des Versicherers
Vom Vertrag zurücktreten kann der Versicherer nur dann, wenn die einmalige oder erste Prämie der Lebensversicherung seitens des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig erbracht wird. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung bzw. den Zahlungsverzug nicht zu verantworten hat.

Das Recht, eine Lebensversicherung kündigen zu können, besteht für den Versicherer nur in Folge eines Zahlungsverzuges des Versicherungsnehmers einer Folgeprämie. Das bedeutet:

Kommt der Versicherungsnehmer mit einer Folgeprämie in Verzug, kann der Versicherer ihm eine in Textform verfasste Zahlungsfrist mitteilen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Nach Ablauf der Frist kann der Versicherer die Lebensversicherung kündigen, ohne dabei eine Frist einhalten zu müssen, d.h. sie kann auch direkt mit Ablauf der Zahlungsfrist wirksam werden. Auf Letzteres ist der Versicherungsnehmer gesondert hinzuweisen. Allerdings wird die Kündigung des Vertrages wieder unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet.

Mit der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wandelt sich die Lebensversicherung in eine prämienfreie (beitragsfreie) Versicherung um. Wurde die vertraglich vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile an den Versicherungsnehmer zu zahlen.

Kündigung des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer kann eine Lebensversicherung kündigen, wenn laufende Prämien (Beiträge) gezahlt werden. Die Kündigung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.

Dieses Kündigungsrecht besteht auch für Lebensversicherungen mit Einmalprämien, bei denen der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist (z.B. Kapitallebensversicherung).

Ausgeschlossen sind Versicherungsverträge für die Altersvorsorge, bei den der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat.

 
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