Lastschriftverfahren, Elektronisches (ELV)

Das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ist eine Möglichkeit der bargeldlosen Zahlungsabwicklung, bei der ein Zahlungspflichtiger eine Rechnung (z.B. Kauf einer Ware im Geschäft) unter Einsatz seiner Bankkarte begleicht und durch die Unterzeichnung des Zahlungsbeleges dem Unternehmen die Ermächtigung zum Einzug des Rechnungsbetrages vom Girokonto erteilt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Die Bezeichnung „Elektronisches Lastschriftverfahren“ ist dabei die Spezialisierung auf den Karteneinsatz, d.h. grundsätzlich werden die Verfahren gemeinhin Lastschriftverfahren genannt, da es eine Unterteilung in Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag gibt. Beim ELV hingegen spielt ausschließlich die Einzugsermächtigung eine Rolle.

Die Beteiligten beim Elektronischen Lastschriftverfahren sind:

•    Zahlungspflichtiger (z.B. Käufer)
•    Zahlungsempfänger (z.B. Händler)
•    Zahlstelle (Bank des Zahlungspflichtigen)
•    Erste Inkassostelle (Bank des Zahlungsempfängers)

Der grundsätzliche Ablauf eines ELV sieht wie folgt aus:

1. Grundgeschäft zwischen Zahlungspflichtigen und -empfänger (z.B. Kauf eines Radios)
2. Bezahlen mittels Bankkarte
3. Ausdruck Rechnungsbeleg
4. Unterzeichnung durch Zahlungspflichtigen -> Erteilung Einzugsermächtigung
5. Einreichung der Lastschrift durch Empfänger bei Erster Inkassostelle
6. Gutschrift des Gegenwertes E.v. (Eingang vorbehalten)
7. Belegloser Einzug durch Erste Inkassostelle bei Zahlstelle
8. Belastung Girokonto des Zahlungspflichtigen

Die Gutschrift des Gegenwertes beim Zahlungsempfänger erfolgt auf E.v., d.h. Eingang vorbehalten, da bei der Einzugsermächtigung der Zahlungspflichtige die Möglichkeit hat, die Belastung rückgängig machen zu lassen (Widerspruch), sofern diese unberechtigt ist. Dieser Widerspruch hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechungsabschlusses zu erfolgen. Werden Lastschriften zurückgegeben (Rücklastschriften), darf die Zahlstelle dem Zahlungspflichtigen zwar keine Entgelte in Rechnung stellen, allerdings könnte der Zahlungsempfänger entsprechende Forderungen geltend machen. Sofern Schadenersatz und eine rechtmäßige Einzugsermächtigung vorgewiesen werden können, darf der Einreicher der Lastschrift vom Schuldner entsprechend angemessene Entgelte verlangen.

Eine gesetzliche Grundlage für das Elektronische Lastschriftverfahren in dem Sinne gibt es nicht. Lediglich das Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen) dient als rechtlicher Richtungsweiser.

 
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