Krankenversicherung

Die Krankenversicherung hat nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) gemeinhin „(…) die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.“. Sie dient neben weiteren Versicherungen der Existenzsicherung der Versicherten. Dabei wird durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eine Grundabsicherung gewährleistet, die durch eine Private Krankenversicherung (PKV) ergänzt und auf die individuellen Bedürfnisse angepasst werden kann.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach differenziert man in Deutschland grundsätzlich die folgenden beiden Krankenversicherungen:

1. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
2. Private Krankenversicherung (PKV)


Während bei der GKV der Beitragssatz weitgehend auf Grundlage staatlich festgelegter Leistungen ermittelt wird, hängt er bei der PKV von den individuellen Ansprüchen und Voraussetzungen des Versicherungsnehmers ab.

Der Großteil der deutschen Bürger ist in der GKV versichert, da sie zu den Pflichtversicherungen des deutschen Sozialversicherungssystems gehört. Demnach besteht unter Anderem für die folgenden Personenkreise eine Versicherungspflicht in der GKV:

•    entgeltlich beschäftigte Arbeiter
•    entgeltlich beschäftigte Angestellte
•    entgeltlich beschäftigte Auszubildende
•    Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld
•    Bezieher von Arbeitslosengeld II
•    Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige
•    Künstler
•    Publizisten
•    Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
u.s.w.

Dem gegenüber stehen Personenkreise, die versicherungsfrei sind und somit eigenständig entscheiden können, ob sie in der GKV versichert sein möchten:

•    Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bei Arbeitern und Angestellten (2010: 49.950 €) mindestens in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren

•    nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des SGB V

•    Beamte
•    Richter
•    Soldaten auf Zeit
•    Berufssoldaten der Bundeswehr

•    sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden
u.s.w.

 
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