Kindergeld

Kindergeld ist eine familienpolitische Maßnahme und Zuwendung des Staates an einen Erziehungsberechtigten, um diese Familien gegenüber kinderlosen für die finanziellen Aufwendungen zu entschädigen. Es sollen dadurch keine wirtschaftlichen Gründe vorliegen, auf Kinder verzichten zu müssen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Beantragt werden kann das Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und entrichtet wird es aus den mitteln des Bundes. Die rechtliche Grundlage ist das Einkommenssteuergesetz (EStG), da es sowohl Sozialleistung als auch Steuerermäßigung darstellt.

Grundsätzlich besteht für jedes Kind ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Allerdings sind auch darüber hinaus entsprechende Regelungen möglich:

Bis Vollendung 21. Lebensjahr:

- nicht im Beschäftigungsverhältnis
- bei Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet

Bis Vollendung 25. Lebensjahr:

- in Ausbildung
- in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten bis …
… nächste Ausbildung
… Beginn Zivil- oder Wehrdienst oder Ähnliches
- mangelnde Ausbildungsplätze
-> Ausbildung kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden
- freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

Zusätzlich besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn eine körperliche, seelische oder geistige Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, die es nicht zulässt, dass der betroffenen sich selbst unterhält.

Gezahlt wird das Kindergeld nur einem Berechtigten. Allerdings entfällt die Zahlung des Geldes, wenn bereits eine der folgenden Leistungen für das Kind bezogen wird:

-> Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
-> Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind,
-> Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind


Die Höhe des Kindergeldes ist im EStG wie folgt festgelegt:


je 164 € monatlich für Kind 1 bis 2
je 170 € monatloch für das dritte Kind
je 195 € monatlich ab Kind 4

Des Weiteren ist die Zahlung abhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Derzeit ist eine Grenze von 7.680 € pro Kalenderjahr veranschlagt.

 
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