Kick-Backs gibt es sowohl im B2B- (Business to Business ) als auch im B2C- (Business to Customer) Sektor.
B2B Kick-Back
Produktanbieter (z.B. Versicherungsgesellschaften, Fondsgesellschaften etc.) nutzen oft zwischengeschaltete Vertriebsorganisationen (z.B. Makler, Vertreter etc.) zum Verkauf ihrer Produkte. Für erfolgreichen Vertrieb erhalten die Gesellschaften oder Makler eine Provision vom Anbieter, die sich aus den gezahlten Gebühren der Kunden finanziert.Beispiel:
Zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einen Versicherungsnehmer wird mit Hilfe eines Bankangestellten ein Versicherungsvertrag abgeschlossen. Für diesen Vertrag verlangt die Gesellschaft diverse Gebühren vom Kunden. Ein Teil davon wird als Provision an den Bankangestellten weitergegeben.Eine solche Kick Back-Vereinbarung zwischen Anbieter und Vertriebsunternehmen ist zwar grundsätzlich erlaubt, sie muss jedoch dem Kunden bekannt gegeben werden. Der Bundesgerichtshof(BGH) hat eine entsprechende Informationspflicht bejaht. Gleichzeitig haben die Bundesrichter entschieden, dass Anleger Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie vor dem Abschluss eines Vertrages nicht über die Kick Back-Vereinbarung zwischen der Vertriebsorganisation und der Gesellschaft informiert wurden. Aus Gründen der Beweisbarkeit muss diese Information schriftlich erfolgen und der Kunde muss die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift bestätigen.