Kick-Back

Die automatische Rückerstattung eines Teilbetrages einer gezahlten Summe wird als Kick-Back (auch Kickback) bezeichnet. Der Begriff kommt aus der englischen Sprache und wird sowohl mit Provision als auch mit Bestechung oder Blitzreaktion übersetzt. Am Kick-Back-Verfahren sind stets mehrere Parteien beteiligt, von denen mindestens eine für die Rückzahlung des Betrages an einen anderen Beteiligten zuständig ist.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Kick-Backs gibt es sowohl im B2B- (Business to Business ) als auch im B2C- (Business to Customer) Sektor.

B2B Kick-Back

Produktanbieter (z.B. Versicherungsgesellschaften, Fondsgesellschaften etc.) nutzen oft zwischengeschaltete Vertriebsorganisationen (z.B. Makler, Vertreter etc.) zum Verkauf ihrer Produkte. Für erfolgreichen Vertrieb erhalten die Gesellschaften oder Makler eine Provision vom Anbieter, die sich aus den gezahlten Gebühren der Kunden finanziert.

Beispiel:

Zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einen Versicherungsnehmer wird mit Hilfe eines Bankangestellten ein Versicherungsvertrag abgeschlossen. Für diesen Vertrag verlangt die Gesellschaft diverse Gebühren vom Kunden. Ein Teil davon wird als Provision an den Bankangestellten weitergegeben.

Eine solche Kick Back-Vereinbarung zwischen Anbieter und Vertriebsunternehmen ist zwar grundsätzlich erlaubt, sie muss jedoch dem Kunden bekannt gegeben werden. Der Bundesgerichtshof(BGH) hat eine entsprechende Informationspflicht bejaht. Gleichzeitig haben die Bundesrichter entschieden, dass Anleger Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie vor dem Abschluss eines Vertrages nicht über die Kick Back-Vereinbarung zwischen der Vertriebsorganisation und der Gesellschaft informiert wurden. Aus Gründen der Beweisbarkeit muss diese Information schriftlich erfolgen und der Kunde muss die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift bestätigen.

B2C Kick-Back

Im Business to Customer Sektor gestaltet sich der Kick-Back in der Form, dass der Kunde einen Teil eines gezahlten Betrages rückerstattet bekommt.

Immobiliengeschäft

Bekannt ist diese Form des Preisnachlasses unter anderem bei Immobiliengeschäften. Hier ist auch der Begriff „Cash Back“ gebräuchlich. Der Käufer erwirbt beispielsweise eine vermietete Eigentumswohnung, die zu einem eigentlich überhöhten Preis veräußert wird. Die Bank finanziert dennoch den vollen Kaufpreis, ohne dass der Erwerber Eigenkapital beisteuern muss. Der Verkäufer der Immobilie, der den überhöhten Preis kassiert, reicht davon als Kick-Back einen Teil unmittelbar an den Käufer der Immobilie weiter.

Kreditkartengeschäft

Auch im Bereich der Kreditkarten ist Kick-Back ein gern genutztes Werkzeug zur Kundengewinnung und -bindung. Hier gestaltet sich der Kick-Back in der Form, dass Kreditkarteninhaber mit der Kreditkarte Waren und Dienstleistungen bezahlen und auf den gezahlten Betrag eine anteilige Rückerstattung erhalten. Diese wird üblicherweise dem Kreditkartenkonto sofort, monatlich, jährlich oder in einer anderen Zeitspanne gutgeschrieben. So spart der Kreditkarteninhaber bares Geld.

 
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