KG

KG ist die Abkürzung für eine Kommanditgesellschaft. Sie gehört in die Rubrik der Personengesellschaften und ist rein rechtlich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Hier schließen sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammen, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, bei dem mindestens ein Gesellschafter ein Kommanditist und ein anderer Komplementär ist.

Definition weiterlesen
Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Der Unterschied zwischen Kommanditist und Komplementär ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern:

Kommanditist (Teilhafter) -> Haftung auf Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt
Komplementär (Vollhafter) -> unbeschränkte persönliche Haftung mit gesamten Vermögen

Abgesehen von dieser Regelung gleicht die KG der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), sodass sie auch den Vorschriften dieser Personengesellschaft unterliegt.

Grundsätzlich ist jeder Kommanditist zur Erbringung der Kommanditeinlage (auch Pflichteinlage oder Kommanditanteil) gemäß den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag verpflichtet. Die Beteiligungshöhe wird zwischen den Gesellschaftern individuell vereinbart. Zusätzlich wird eine sogenannte Haftsumme festgelegt, die in das Handelsregister eingetragen wird. Sie dient beispielsweise dazu, wenn ein Teilhafter seine Vermögenseinlage nicht oder nur teilweise erbracht hat und trotzdem die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern betragsmäßig definiert werden muss. Sobald die Einlage in voller Höhe bis zur Haftsumme erbracht ist, beschränkt sich die Haftung auf diese Summe.

Da die Kommanditisten nur zum Teil haften, sind sie auch von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie müssen den Komplementären quasi freie Hand lassen, wenn es um Geschäfte innerhalb des gewöhnlichen Betriebes des Handelsgewerbes geht. Diese vertreten die Gesellschaft allein.

Gleichzeitig sind sie aber auch nicht zur Mitarbeit verpflichtet. Trotzdem sind alle Gesellschafter je nach Anteil ihrer Kapitaleinlage am Gewinn der KG beteiligt. Eventuelle Verluste der einzelnen Gesellschafter bzw. Kapitalentnahmen werden vom Gewinnanteil abgerechnet. Gesetzlich festgeschrieben ist, dass jedem Gesellschafter zunächst 4 Prozent seines Kapitalanteils am Gewinn zustehen. Reicht dieser Gewinn dafür nicht aus, verringert sich der Anteil entsprechend.

Wirksam wird eine Kommanditgesellschaft bereits mit Vereinbarung des Gesellschaftsvertrages und der Aufnahme des Geschäftsbetriebes. Die Eintragung in das Handelsregister (Abteilung A) ist dabei keine Gründungsvoraussetzung, muss aber erfolgen. Die Firm muss zwingend den Zusatz „KG“ oder „Kommanditgesellschaft“ erhalten.

 
  • WhatsApp