Kfz Versicherung kündigen

Mit „Kfz Versicherung kündigen“ meint man die ordentliche oder außerordentliche Beendigung des Kfz-Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer oder -geber. Rechtliche Grundlage bilden vor allem das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz, PflVG) sowie das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Ordentliches Kündigungsrecht Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber
Grundsätzlich endet ein Versicherungsverhältnis zwischen einer Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer spätestens, …

… wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
… wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten.

Dieses verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn durch den Versicherungsnehmer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung kann auch dann erfolgen, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil für den Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit liegendes Datum vereinbart wurde. Bei Verträgen mit anderen Vereinbarungen über eine kürzere Vertragslaufzeit bedarf es zur Beendigung des Versicherungsvertrages keiner Kündigung.

Zudem endet ein Kfz-Versicherungsvertrag bei Wegfall des versicherten Risikos (z.B. Verkauf des Kfz, Totalschaden)

Sonderkündigungsrecht Versicherungsnehmer
Ein Sonderkündigungsrecht für eine Kfz-Versicherung besteht bei Beitragserhöhung ohne Anpassung des Versicherungsschutzes. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvertrag innerhalb eines Monates ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung (frühestens mit Wirksamwerden der Prämienerhöhung) kündigen kann.

Außerordentliche Kündigung Versicherungsgeber
Kommt es zu einer Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer (z.B. Nichtzahlung der Prämie), so kann der Versicherungsgeber den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangte, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

 
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