KFZ-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung für jeden Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland und einer Zulassung gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG). Zusätzliche rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz, PflVG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Durch eine solche Haftpflichtversicherung wird der Halter, Eigentümer und Fahrer dahingegen abgesichert, als das durch die Nutzung des Fahrzeuges oder Anhängers …

… Personenschäden,
… Sachschäden und
… sonstige Vermögensschäden


verursacht werden. Abgeschlossen werden kann diese Versicherung dabei nur bei einer inländischen Versicherungsgesellschaft. Dem Versicherungsnehmer wird eine Versicherungsbestätigung ausgehändigt, die von der Zahlung des ersten Beitrages abhängig gemacht werden kann.

Ausgeschlossen von dieser Versicherungspflicht sind:

- Bundesrepublik Deutschland
- die Länder
- Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern
- Gemeinde- und Zweckverbände, denen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören
- juristische Personen, die bereits anderweitig Haftpflichtdeckung erhalten
- Halter von …
… Kraftfahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit von 6 Km/h
… selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern mit Höchstgeschwindigkeit von 20 Km/h
… Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen

Die Pflicht zur Leistung (Eintrittspflicht) besteht für die Versicherer nicht, wenn das Fahrzeug …

… nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprach,
… von einem unberechtigten Fahrer geführt wurde oder
… von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde.

Sollte allerdings die Eintrittspflicht unstrittig sein und dieser beim Versicherer bereits beziffert vorliegen, so hat dieser dem Dritten spätestens innerhalb von drei Monaten (First beginnt mit Antragseingang) ein entsprechendes mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot anzubieten.

In den folgenden Fällen hingegen reicht eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen:

- Eintrittspflicht strittig
- Eintrittspflicht nicht eindeutig
- Schaden noch nicht beziffert


Sollte des Schreiben/Angebot erst nach drei Monaten vorgelegt werden, wird der Anspruch des Dritten ab diesem Zeitpunkt bis zum Vorlegen nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verzinst und erhöht sich entsprechend.

Erwirbt man ein Fahrzeug und schließt eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung ab, obwohl für dieses Fahrzeug bereits eine entsprechende Versicherung, die auf den neuen halter automatisch übergeht, bestand, gilt diese mit Beginn des neuen Vertragsverhältnisses als gekündigt.

Folgende Mindestversicherungssummen gelten für die Kfz-Haftpflichtversicherung:

1. Kraftfahrzeuge einschließlich der Anhänger je Schadensfall

a) Personenschäden = 7,5 Millionen Euro
b) Sachschäden = 1 Million Euro
c) sonstige reine Vermögensschäden = 50.000 Euro

2. Kraftfahrzeuge, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als 9 Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger

a) für den 10. und jeden weiteren Platz um…
… 50.000 Euro für Personenschäden
… 500 Euro für reine Vermögensschäden

b) vom 81. Platz für jeden weiteren Platz um…
… 25.000 Euro für Personenschäden
… 250 Euro für reine Vermögensschäden

Vertragsbeendigung
Grundsätzlich ist die Kfz-Haftpflichtversicherung ein Ein-Jahres-Vertrag. Dabei gilt Folgendes:

-> Versicherungsbeginn am 01. Eines Monats, dann Ende des Vertrages 1 Jahr nach diesem Zeitpunkt
Beispiel:
Beginn = 01. April 2008
Ende = 01. April 2009

-> Versicherungsbeginn an anderem Tag des Monats, dann Ende des Vertrages an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten
Beispiel:
Beginn = 13. April 2008
Ende = 01. Mai 2009

Der Vertrag verlängert sich stets automatisch um ein Jahr, sofern er nicht spätestens 1 Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

 
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