Kanzleigeld

Als Kanzleigeld bezeichnete man in früheren Zeiten eine Abgabe, die Bürger und Gewerbetreibende für die Abschrift offizieller Dokumente zu zahlen hatten.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Schon lange vor der Erfindung von Computer, Drucker, Kopierer und Schreibmaschine produzierten die öffentlichen Verwaltungen viele Dokumente, die zum Teil an die Bürger weiter gegeben wurden und zum Teil in den Amtsstuben verblieben. In früheren Jahrhunderten mussten Kopien noch als handschriftliche Abschriften erstellt werden. Da diese Arbeit eine gewisse Zeit in Anspruch nahm und die Arbeitskraft von Beamten band, mussten Bürger, die eine solche Abschrift haben wollten, ein Kanzleigeld bezahlen.

In dieser Form ist der Begriff inzwischen nicht mehr gebräuchlich. Er beschreibt heutzutage noch die Einnahmen, die eine Anwaltskanzlei erzielt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Anwaltshonorare, die von den Mandanten gezahlt werden. Außerdem können mit dem Kanzleigeld auch Einlagen des Anwalts in seine Kanzlei gemeint sein. Ist sie als GmbH organisiert, so kann das Kanzleigeld als Stammkapital in die Gesellschaft eingebracht werden. Auch wenn sich mehrere Anwälte, etwa in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen, kann sich jeder von ihnen per Gesellschaftsvertrag zur Einbringung eines bestimmten Kanzleigeldes verpflichten. Sofern es sich nicht um eine Neugründung handelt, sondern um eine bereits bestehende Kanzlei, so kann das Kanzleigeld bei der Aufnahme neuer Partner fällig werden.

 
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