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Insolvenzverwalter

Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter (früher auch Konkursverwalter oder Gesamtvollstreckungsverwalter), der das insolvente Unternehmen abwickelt.

Die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über das Vermögen geht damit vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Die Gläubigerversammlung hat laut Insolvenzverordnung (InsO) die Möglichkeit, in ihrer ersten Versammlungen per Mehrheitswahl eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestimmen.

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners (soweit es zur Insolvenzmasse gehört) zu erfassen, zu verwalten und zu verwerten. Er erstellt eine Liste mit allen Gläubigern und führt zwischen Verfahrenseröffnung und Berichtstermin das Unternehmen weiter. Etwaige Erlöse müssen unter den Gläubigern verteilt werden. Der Insolvenzverwalter haftet nach Insolvenzordnung gegenüber den Gläubigern und wird während seiner Tätigkeit vom Insolvenzgericht beaufsichtigt. Außerdem hat er die Pflicht, beim Berichtstermin über die Verhältnisse und die wirtschaftliche Situation des Schuldners und deren Ursachen zu berichten. Des Weiteren hat die Aussichten für das Fortführen des Unternehmens darzulegen sowie die Möglichkeiten eines Insolvenzplanes aufzuzeigen.

Ein Insolvenzverwalter muss eine natürliche Person sein und er darf weder von den Schuldnern noch von den Gläubigern abhängig sein. Außerdem sollte es sich um eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person handeln, die über die nötigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse verfügt. Es gibt keine konkrete vorgeschriebene Berufsausbildung für Insolvenzverwalter. In der Regel sind es aber Rechtsanwälte (insbesondere mit Schwerpunkt Insolvenzrecht), Steuerberater, Betriebswirte und Wirtschaftsprüfer, die diese Aufgabe erfüllen.

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