Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld (früher auch Konkursausfallgeld) gehört zu den Leistungen an Arbeitnehmer gezahlt durch die Bundesagentur für Arbeit, sofern ein nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) definiertes Insolvenzereignis eintritt.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn

1. dieser im Inland beschäftigt und
2. für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt besteht (alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis), sofern …

… über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
… der Antrag über Eröffnung eines Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
… die Betriebstätigkeit im Inland vollständig aufgegeben wurde, wenn „(…)ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt“

Der Anspruch auf Basis eines solchen Insolvenzereignisses gilt auch für den Erben eines Arbeitnehmers.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach der Höhe des Nettoarbeitsentgeltes. Dabei ist zu beachten, dass vom Bruttoarbeitsentgelt stets die zu entrichtenden sozialversicherungspflichtigen und steuerlichen Abgaben abzuziehen sind, auch wenn dass üblicherweise nicht so gehandhabt wird, d.h. der Arbeitnehmer beispielsweise zwar einkommensteuerpflichtig ist, dieser Abzug aber bisher nicht vom Arbeitsentgelt erhoben wurde.

Einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld darf die Bundesagentur für Arbeit dann gewährleisten, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:

1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers ist beantragt
2. Arbeitsverhältnis ist beendet und
3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld werden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt

Um Insolvenzgeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Dabei ist die zweimonatige Ausschlussfrist zu beachten, d.h. der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Eröffnungs- oder Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichts gestellt werden.

Finanziert wird das Insolvenzgeld durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber per Umlage, die von den Berufsgenossenschaften eingezogen wird. Es gibt Pläne, dass in Zukunft die Krankenkassen die Umlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen einziehen sollen.

Achtung: Insolvenzgeld kann wie Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden!

 
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