Insider

Das Wort Insider leitet sich vom Englischen Wort "inside" ab, was soviel wie "im Inneren" oder "innen befindlich" bedeutet. Ganz allgemein versteht man unter dem Begriff „Insider“ eine Person, die über Informationen verfügt, die Außenstehenden bzw. der Allgemeinheit nicht zugänglich sind, sei es, weil er sich in einem Gebiet besonders gut auskennt oder in bestimmte Abläufe oder Informationen eingeweiht ist.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Bezogen auf den Finanzmarkt ist ein Insider jemand, der Informationen über Wertpapiere besitzt, die der Öffentlichkeit bzw. der Masse der Anleger (noch) nicht zugänglich sind und die bei Bekanntwerden einen Einfluss auf den Kurs hätten.

Gemäß der Definition im Wertpapierhandelsgesetz (§ 13 WpHG) werden Personen als Insider bezeichnet, wenn sie

• beteiligt sind am Kapital eines Unternehmens bzw. eines mit diesem verbundenen Unternehmens

• durch ihrer Tätigkeit im Unternehmen Kenntnisse erlangen (z.B. Mitglieder von Vorstand, Geschäftsleitung oder Aufsichtsrat)

• durch ihren Beruf oder ihre Aufgabe Kenntnisse erlangen (z.B. Steuerberater, Notare, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer)

Diese Personen werden auch als Primärinsider bezeichnet. Außerdem gibt es noch Sekundärinsider. Das sind Personen, die auf andere Weise, vielleicht sogar rein zufällig, entsprechende Kenntnisse erlangen.

Fälle von Insiderhandel, also wenn ein Insider seinen Wissensvorsprung in welcher Form auch immer für Börsengeschäfte nutzt, sind gem. § 14 WpHG verboten und werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfolgt und geahndet.

 
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