Dabei handelt es sich um Geschäfte von Führungspersonen einer börsennotierten Gesellschaften, die diese mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens in Deutschland tätigen. Geschäfte dieser Art mit einem Wert ab 5.000,00 € im Kalenderjahr müssen gem. §§ 15a und 15b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) unverzüglich gemeldet werden.
Die Mitteilung der Eigengeschäfte an den Markt erfolgt in zwei Schritten:
Zuerst müssen innerhalb von 5 Tagen der betreffende Emittent und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benachrichtigt werden und
für Inlandsemittenten gilt danach auch noch eine Pflicht zur Veröffentlichung.
Insider-Meldepflicht
Die Insider-Meldepflicht oder -Veröffentlichungspflicht bezieht sich auf die sogenannten Eigengeschäfte oder "Director's Dealings".
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