Handelsbuch

Das Handelsbuch dient der Aufzeichnung von Handelsgeschäften eines in kaufmännischer Weise betriebenen Unternehmens und ist Teil der Buchführungspflicht nach Handelsgesetzbuch (HGB). Weiterhin finden Handelsbücher im Kreditwesengesetz (KWG) und im Depotgesetz (DepotG) Erwähnung.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

HGB

- nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
- Erfassung aller Geschäftsvorfälle von Entstehung bis Abwicklung
- eindeutig, vollständig, zeitgerecht, geordnet und leicht nachvollziehbar formuliert
- kann auch aus eine geordneten Ablage von Belegen oder auf Datenträgern bestehen
- Aufbewahrungsfrist = 10 Jahre

KWG

Hier wird zwischen dem Anlage- und dem Handelsbuch unerschieden. Zum Letzteren zählen vor Allem …

… Finanzinstrumente und Waren, die für den kurzfristigen Wiederverkauf im Eigenbestand gehalten werden

… Finanzinstrumente und Waren , die übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird

… Finanzinstrumente und Waren zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte

… Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positionen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs vergleichbar sind

… Aufgabegeschäfte

… Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind

DepotG

- auch Verwahrungsbuch genannt
- muss vom Wertpapierverwahrer geführt werden
- Erfassung aller Hinterleger und Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerkmale der verwahrten Wertpapiere
- gilt auch bei Sammelverwahrung

 
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