In Deutschland beläuft sich die Höhe der Grunderwerbsteuer auf 3,5 Prozent (auf volle Euro abgerundet) der Berechnungsgrundlage. Die Rechtsgrundlage bildet das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).Gemäß dieser Rechtsvorschrift unterliegen die folgenden Rechtsgeschäfte der Grunderwerbsteuer:
• Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft zur Übereignung eines Grundstücks
• Auflassung zur Übereignung eines Grundstücks
• Übergang von Eigentum unabhängig von Kaufvertrag oder Auflassung
• Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
• Rechtsgeschäfts zur Abtretung eines Übereignungsanspruchs
• Rechtsgeschäft zur Begründung von Rechten aus einem Meistgebot
• Rechtsgeschäft zur Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot
Von der Besteuerung mit der Grunderwerbsteuer sind die folgenden Situationen ausgeschlossen:
- maßgebender Wert zum grundstückserwerb ≤ 2.500,00 Euro
- Grundstückserwerb von Todes wegen
- Grundstücksschenkungen
- Grundstückserwerb durch Ehegatten
u.s.w.
Nur selten wird der Wert des Grundstücks selbst als Berechnungsgrundlage herangezogen, denn grundsätzlich berücksichtigt man den Wert der Gegenleistung. Darunter versteht man beispielsweise Folgendes:
a) beim Kaufvertrag
-> Kaufpreis einschließlich aller dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen und vom Erwerber zu erbringender Leistungen
b) beim Tausch
-> Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung
c) beim Meistgebot
-> Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer auf den Erwerb inländischer Grundstücke (durch Erwerber zu zahlen) sowie die dabei erzielten Grundstücksumsätzen (durch Veräußerer zu zahlen). Demnach treten Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner auf, wobei üblicherweise vereinbart wird, dass der Erwerber die Steuerlast zu begleichen hat.
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