Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von inländischen Grundstücken und den dabei erzielten Grundstücksumsätzen gerechnet wird. Sie beträgt derzeit 3,5 % und wird auf volle Euro abgerundet. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Demnach unterliegen grundsätzlich die folgenden Rechtsgeschäfte der Grunderwerbsteuer:

-> Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet
-> Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet
-> Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf
-> Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
-> Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet
-> Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet
etc.

Auch bei der Grunderwerbsteuer gibt es verschiedene Ausnahmen, die von der Besteuerung ausgenommen sind. So gehören beispielsweise die folgenden Situationen dazu:

- maßgebender Wert ≤ 2.500,00 €
- Grundstückserwerb von Todes wegen
- Grundstücksschenkungen
- Grundstückserwerb durch Ehegatten
etc.

Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer ist immer der Wert der Gegenleistung. In den wenigsten Fällen ist es der Wert des Grundstückes an sich. Der Wert der Gegenleistung ist

beim Kaufvertrag
= der Kaufpreis einschließlich allem dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen und vom Erwerber zu erbringenden Leistungen

beim Tausch
= die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung

beim Meistgebot
= das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben
etc.

Käufer und Verkäufer sind hinsichtlich der Grunderwerbsteuer Gesamtschuldner. In der Regel wird aber im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer die Steuerlast zu begleichen hat.

 
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