Gläubiger

Als Gläubiger wird jene Partei bezeichnet, die gegenüber einer anderen – dem Schuldner – einen schuldrechtlichen Anspruch hat. Zwischen den beiden besteht also ein Schuldverhältnis nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Bezüglich der Begriffsherkunft sagt man, „Gläubiger“ ist abgeleitet vom italienischen „Creditore“, was wiederum auf „credere“ zurückzuführen ist und mit „glauben“ übersetzt werden kann. Demnach glaubt die eine Person (Gläubiger) der anderen (Schuldner), dass diese die geschuldete Leistung auch erbringt.

Grundsätzlich differenziert das BGB vor Allem bezogen auf mehrere Gläubiger die folgenden Varianten:

1. Teilgläubiger
-> jeder Gläubiger hat nur zu einem gleichen Anteil einen schuldrechtlichen Anspruch an der Leistung

2. Gesamtgläubiger
-> jeder Gläubiger ist dazu berechtigt, die geschuldete Leistung vom Schuldner im Ganzen zu fordern (bei Leistung an einen Gläubiger ist der Schuldner von der Leistung befreit)

Aber: Es besteht eine sogenannte Ausgleichspflicht, da im verhältnismäßig jeder Gläubiger zu gleichen Anteilen berechtigt ist.

3. Mitgläubiger
-> jeder Gläubiger ist dazu berechtigt, die geschuldete Leistung vom Schuldner im Ganzen zu fordern (Schuldner kann aber nur an alle Gläubiger gemeinsam schuldbefreiend leisten)

 
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