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Gemeinschaftseigentum

Unter Gemeinschaftseigentum oder auch gemeinschaftliches Eigentum zählt man laut Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) das Grundstück sowie jegliche Anlagen, Teile und auch Einrichtungen des Gebäudes. Dabei ist es von großer Bedeutung, dass diese Dinge nicht in einem Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Zusätzlich zum WoEigG gilt auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen Regelungen über Gemeinschaft. Demnach gilt, sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, Gemeinschaft nach Bruchteilen.

Die Rechte und Pflichten, die sich aus solch einem Gemeinschaftseigentum ergeben, gelten für alle (Wohnungs)Eigentümer. In einer Eigentümergemeinschaft sind sie gemeinsam für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Diese Gemeinschaft vertritt also nach außen hin die Interessen der einzelnen Eigentümer.

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