Geldwerter Vorteil

Unter einem geldwerten Vorteil versteht man Einnahmen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG), die nicht in Geld bestehen (Sachbezüge wie Unterkunft oder Wohnung, Verpflegung, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Einnahmen wiederum sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der folgenden Einkunftsarten zufließen:

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

•    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
•    Einkünfte aus Kapitalvermögen
•    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
•    sonstige Einkünfte wie Leibrenten und Altersrenten etc.

Die Bezeichnung „geldwerter Vorteil“ ist als solcher gesetzlich nicht definiert, wird aber im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht üblicherweise so verwendet. Rechtliche Grundlage bildet neben dem Einkommensteuergesetz (EStG) die Lohnsteuer-Richtlinie (LStR). Voraussetzung für die Zurechnung als geldwerten Vorteil ist, dass dieser den Einkommensteuerpflichtigen bereichert und der Sachbezug für das Erbringen der Arbeitskraft gewährt wird. Dabei ist er dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen des Arbeitnehmers zuzurechnen.

A) Laufender Arbeitslohn
= Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt

Beispiele:
•    Monatsgehälter
•    Wochen- und Tagelöhne
•    Mehrarbeitsvergütungen
•    Zuschläge und Zulagen
•    geldwerte Vorteile aus Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung
•    Nach- und Vorauszahlungen
etc.

B) Sonstige Bezüge
= Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nicht als laufender Arbeitslohn gewährt wird

Beispiele:
•    dreizehntes und vierzehntes Monatsgehalt
•    Abfindungen, Entschädigungen
•    Gratifikationen
•    Jubiläumszahlungen
•    Weihnachtszuwendungen
etc.

Geldwerte Vorteile sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sie bleiben allerdings außer Ansatz, „(…)wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. (…)“. Genauere Ansatzregelungen finden sich in den Rechtsverordnungen.

 
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