-> natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Faustregel: mindestens 6 Monate) im fremden Wirtschaftsgebiet
-> juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im fremden Wirtschaftsgebiet
-> Zweigniederlassungen Gebietsansässiger im fremden Writschaftsgebiet mit Leitung dort und gesonderter Buchführung
-> Betriebsstätten Gebietsansässiger im fremden Wirtschaftsgebiet mit Verwaltung dort
Gebietsfremder
Gebietsfremde werden im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genau definiert. Demnach gelten die folgenden Personen und Einrichtungen als gebietsfremd:
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