Gebietsfremder

Gebietsfremde werden im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genau definiert. Demnach gelten die folgenden Personen und Einrichtungen als gebietsfremd:

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

-> natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Faustregel: mindestens 6 Monate) im fremden Wirtschaftsgebiet

-> juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im fremden Wirtschaftsgebiet

-> Zweigniederlassungen Gebietsansässiger im fremden Writschaftsgebiet mit Leitung dort und gesonderter Buchführung

-> Betriebsstätten Gebietsansässiger im fremden Wirtschaftsgebiet mit Verwaltung dort

 
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