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Gebietsansässiger

Gebietsansässige werden im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genau definiert. Demnach gelten die folgenden Personen und Einrichtungen als gebietsansässig:

-> natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Faustregel: mindestens 6 Monate) im Wirtschaftsgebiet

-> juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet

-> Zweigniederlassungen Gebietsfremder mit Leitung im Wirtschaftsgebiet und gesonderter Buchführung

-> Betriebsstätten Gebietsfremder mit Verwaltung im Wirtschaftsgebiet

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Mit der Deutschland-Kreditkarte Classic.