Gebietsansässiger

Gebietsansässige werden im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genau definiert. Demnach gelten die folgenden Personen und Einrichtungen als gebietsansässig:

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

-> natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Faustregel: mindestens 6 Monate) im Wirtschaftsgebiet

-> juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet

-> Zweigniederlassungen Gebietsfremder mit Leitung im Wirtschaftsgebiet und gesonderter Buchführung

-> Betriebsstätten Gebietsfremder mit Verwaltung im Wirtschaftsgebiet

 
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