-> natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Faustregel: mindestens 6 Monate) im Wirtschaftsgebiet
-> juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet
-> Zweigniederlassungen Gebietsfremder mit Leitung im Wirtschaftsgebiet und gesonderter Buchführung
-> Betriebsstätten Gebietsfremder mit Verwaltung im Wirtschaftsgebiet
Gebietsansässiger
Gebietsansässige werden im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genau definiert. Demnach gelten die folgenden Personen und Einrichtungen als gebietsansässig:
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