Fusionsanzeige

Eine Fusionsanzeige („Disclosure of fusion“) hat für unterschiedliche Firmen, Unternehmen und Institutionen schon im Vorfeld unterschiedliche rechtliche Verpflichtungen. Stets geht damit die Absichtserklärung einer Fusion, eben in Form der Fusionsanzeige, einher.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Möchten beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland Finanzinstitute und Unternehmen fusionieren, so muss spätestes zu einem bestimmten Zeitpunkt im Vorfeld eine Fusionsanzeige erfolgen. Anschließend wird geprüft, welche Folgen die Verschmelzung für den betreffenden Finanzmarkt, die Kunden und die Anleger haben könnte. Schließlich hat eine Fusion auch meistens gewichtige Auswirkungen auf den innerdeutschen sowie den internationalen Geldmarkt.

Eine Fusionsanzeige wird mitunter, je nach Art der angestrebten Fusion, Übernahmeanzeige genannt. Manchmal fordert nach der Fusionsanzeige auch das Bundeskartellamt die fusionswilligen Unternehmen dazu auf, bestimmte Anteile an den verschiedenen Firmen zur Entscheidungsfindung offen zulegen. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Nach einer ausreichenden Prüfung kann es durchaus sein, dass der Fusion nicht zugestimmt wird und ein Übernahmeverbot ausgesprochen wird. Wäre in diesen Fällen die Fusion nicht im Vorfeld mittels einer Fusionsanzeige zur Kontrolle gekommen, hätte der Verbraucher oft unter Zusammenschlüssen von großen Wettbewerbern in Form von Monopolbildung direkt zu leiden, da der „Selbstreinigungsprozess“ der freien Marktwirtschaft unter diesen Umständen nicht funktionieren kann. Aus diesem Grunde sind Fusionsanzeigen am Ende des Tages ein Schutz des Endverbrauchers und selbstverständlich auch der Mitbewerber der jeweiligen Unternehmen.

 
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