Finanzielle Altersvorsorge

Die finanzielle Altersvorsorge umfasst grundsätzlich jegliche Maßnahmen, die der Absicherung des Lebensstandards im Alter (Rente) bzw. bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen. Dabei differenziert man die 3 folgenden Grundsäulen:

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

1. Gesetzliche Rente

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Demnach sind vor Allem die folgenden Personen versicherungspflichtig:

- Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
- Auszubildende
- behinderte Angestellte in entsprechenden Werkstätten
- behinderte Menschen, die in den Heimen und Anstalten regelmäßig eine Leistung erbringen
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften
- selbstständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Entbindungspfleger, Künstler u.s.w.
- Wehr- oder Zivildienstleistende
etc.

Die Beiträge werden als sozialversicherungspflichtige Beiträge zu 50 % vom Arbeitnehmer und zu 50 % (bis auf wenige Ausnahmen) vom Arbeitgeber erbracht und vom steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen abgezogen. Allerdings werden sie nicht angespart, sondern direkt an die Rentenempfänger gezahlt (= Sozialstaatsprinzip). Deshalb hat der Einzahlende auch keinen Rückzahlungsanspruch sondern nur ein Anwartschaftsrecht auf seine eigene Rente.

Zusätzlich zu dieser Schicht zählen auch

- die landwirtschaftlichen Alterskassen
- die Berufsständige Versorgung
- die Beamtenversorgung

2. Betriebliche Altersvorsorge

Nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zählen in diesen Bereich alle Leistungszusagen des Arbeitgebers zur

- Alters-,
- Invaliditäts- oder
- Hinterbliebenenversorgung

aus Anlass des Arbeitsverhältnisses.

Die Versorgung kann hier entweder direkt über den Arbeitgeber (Direktzusage = Arbeitgeber zahlt Rente später selbst an Empfänger) oder über eine der folgenden Versorgungsträger erfolgen:

- Direktversicherung (Lebensversicherung auf Arbeitnehmer durch Arbeitgeber abgeschlossen)
- Pensionskasse (nicht-staatliche Lebensversicherungsunternehmen)
- Pensionsfonds (vom Arbeitgeber ausgegliedertes Sondervermögen)
- Unterstützungskasse (rechtsfähige Versorgungseinrichtung)


Grundsätzlich erfolgt hier die Beitragszahlung auf Grund einer Entgeltumwandlung, d.h. sie werden aus dem Bruttoeinkommen gezahlt, sodass dem Arbeitnehmer und –geber Steuer- und Sozialversicherungsvorteile entstehen. Im Nettoeinkommen spürt der Arbeitnehmer nur wenig von dem verminderte Brutto. Üblicherweise gewährt der Arbeitgeber bei Zahlung eines Mindestbeitrages einen Zuschuss, sodass sich der reale Beitrag erhöht. (z.B. Beitrag durch Arbeitnehmer min. 100,00 € -> Zuschuss 50,00 €).

Sollte man aus dem Unternehmen austreten, bleibt dem Arbeitnehmer bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen der Anspruch erhalten (= unverfallbare Anwartschaft):

- Vollendung des 30. Lebensjahres und
- Wartezeit von mind. 5 Jahren ab Zusage verstrichen

Tritt der Versorgungsfall allerdings vorher ein, gibt es bisher noch Schwierigkeiten, da man den neuen Arbeitgeber (sofern einer vorhanden ist) überreden muss, diese Verpflichtungen zu übernehmen.

3. Private Altersvorsorge

Hier hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, zwischen staatlich geförderten und nicht staatlich geförderten Vorsorgen zu wählen.

Staatlich geförderte

- Riester-Rente = eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente

- Rürup-Rente (Basisrente)

Staatlich nicht geförderte

Jegliche Formen der kapitalbildenden Altersvorsorge, die nicht in eine der anderen Gruppen fällt, gehören in diesen Bereich. Private Rentenversicherungen werden von jeder Versicherungsgesellschaft angeboten und können von Jedermann abgeschlossen werden.

 
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