Erschließungskosten

Ist man auf der Suche nach einem Grundstück und plant darauf zu bauen, so muss man bei seiner Kalkulation auch die Erschließungskosten mit berücksichtigen.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Bei den Grundstückspreisen ist dabei zu unterscheiden nach

→ so genannten erschließungskostenfreien Grundstücken, bei denen die Erschließungskosten bereits mit eingerechnet sind bzw. vom Vorbesitzer bereits gezahlt wurden und

→ nach Grundstücken, für die die Erschließungskosten noch gezahlt werden müssen

Sollte nicht bekannt sein, ob für ein Grundstück bereits Erschließungskosten gezahlt wurden bzw. eine Erschließung überhaupt noch notwendig ist, kann man sich an das zuständige Tiefbauamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde wenden. Hier sind in der Regel die Grundstücke, die angeboten werden, entweder mit der Abkürzung „ebf“ (erschließungsbeitragsfrei) oder aber „ebp“ (erschließungsbeitragspflichtig) gekennzeichnet.

Die so genannten Erschließungskosten umfassen dabei unter Anderem

→ die Kosten für den Anschluss des Grundstücks an Kanalisation
→ die Kosten für den Anschluss an die Wasser- und die Energieversorgung
→ anteilige Kosten des Straßenbaus samt des Anlegens eines Gehwegs bzw. einer Straße und der Beleuchtung
→ die Kosten für das Anlegen öffentlicher Grünflächen, Kinderspielplätze und Lärmschutzanlagen
→ die Kosten für für das Telefon- und Kabelfernsehnetz

Darüber hinaus können die Erschließungskosten unter Umständen auch noch die so genannte Teilungsvermessung beinhalten. Der Grundstückseigentümer muss sich dabei üblicherweise mit bis zu 90 % beteiligen. Wenn die Erschließungskosten bereits im Grundstückspreis enthalten sind, so machen diese in der Regel einen hohen Anteil aus.

In einem Bescheid über Erschließungsbeiträge muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein. Die Widerspruchsfrist für einen derartigen Bescheid beträgt einen Monat. Fehlt diese, beträgt die Frist ein Jahr, wobei ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, denn die Beiträge müssen innerhalb der Monatsfrist gezahlt werden.

 
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