Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein vererbliches oder veräußerliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauVO).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Das Erbbaurecht räumt also einer Person das Recht ein, auf einem nicht ihm gehörenden Grundstück ein eigenes Bauwerk zu errichten, d.h. er ist zwar Eigentümer des Baues aber nicht des Grundstückes.

Eingetragen wird das Erbbaurecht im Erbbaugrundbuch in der Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) und kann den Wert eines Grundstückes bzw. desdarauf errichteten Bauwerkes erheblich mindern. Dadurch soll eine Veräußerung des Grundstücks weitgehend verhindert werden. Ein Erbbaurechtsvertrag muss wie ein Kaufvertrag bei Grundstücken vom Notar beurkundet werden.
In der Praxis wird das Recht vor allem von kirchlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte vergeben. Nicht alle Familien können sich sowohl ein Grundstück als auch ein Haus leisten. Deshalb werden für diese Erbbaurechte eingetragen.

Für das Recht zahlt der Erbbauberechtigte (Bauherr) einen regelmäßigen Erbbauzins. Vereinbart wird das Erbbaurecht in der Regel für 99 Jahre. Mit Erlöschen, sofern es nicht verlängert wird, wird der Grundstückseigentümer kraft Gesetzes auch Eigentümer des Bauwerkes. Allerdings hat dieser dem Erbbauberechtigten eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

 
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