Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG oder EFZG) ist das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall. Es trat am 01. Juni 1994 in Kraft und „(…) regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.“ Zu den Arbeitnehmern zählen Arbeiter und Angestellte sowie Auszubildende.

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Das EFZG besagt bezüglich der oben genannten Situationen Folgendes:

1. Entgeltzahlung an Feiertagen
•    Entgeltfortzahlung auch für gesetzliche Feiertage
•    Anspruch entfällt, wenn Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben

2. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
•    Fortzahlung für die Dauer bis sechs Wochen, sofern Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverschuldet ist (gilt auch für Sterilisationen und nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche)
•    oben genannter Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses
•    Höhe der Fortzahlung gleicht der Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitseinkommens

Sonderregelung:
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, beliebt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen bestehen, wenn …

„(…)
… er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war

oder

… seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. (…)“

Leistungsverweigerungsrecht
Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn …

… der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt

… der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert

Nähere Informationen gibt es im Entgeltfortzahlungsgesetz.

 
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