So wird beispielsweise auch der vorzeitige Rückkauf von Wertpapieren durch den Emittenten als Einziehung bezeichnet. Dies muss aber vorher eindeutig in den Vertragsbedingungen festgelegt worden sein, d.h. eine Rückruf-Klausel muss bestehen.
Auch der Rückruf falscher Banknoten durch die zuständige Zentralbank gilt als Einziehung. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Bundesbankgesetz (BBankG).
Einziehung
Unter Einziehung im finanztechnischen Sinn versteht man allgemein die Rücknahme oder den Rückkauf bereits ausgegebener Sachen und Rechte durch den Ausgebenden (Emittenten).
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