Einlagensicherung

Die Einlagensicherung verpflichtet die Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs- Unternehmen, die Einlagen (Kontoguthaben, Forderungen aus Namensschuldverschreibungen) und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums an Wertpapieren, Zinserträge, Verkaufserlöse …) ihrer Kunden zu sichern. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG).

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Sachbezugskarte
Sachbezugskarte

Um bestehende und drohende finanzielle Schwierigkeiten insbesondere Zahlungseinstellungen zu überbrücken bzw. zu verhindern und das Vertrauen der Einleger nicht zu verlieren, gibt es gesetzliche und freiwillige Sicherungseinrichtungen, denen die einzelnen Kreditinstitutsgruppen angehören müssen bzw. können. Unterschieden wird dabei zwischen privaten Banken, Sparkassen/ Landesbanken und Kreditgenossenschaften.

A) Sicherungseinrichtungen Private Banken

Für private Banken gibt es die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und den Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB).

Zur Angehörigkeit in die erste staatliche Einrichtung sind alle privaten Banken und Bausparkassen gesetzlich verpflichtet. Hier werden alle Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro pro Einleger geschützt. Die Verlustbeteiligung von Anlegern in Höhe von zehn Prozent ist mit der Erhöhung des Sicherungsbetrags im Jahr 2010 weggefallen. Die Frist für die Auszahlung im Rahmen der Einlagensicherung beträgt 30 Tage.

Dem BdB gehören fast alle privaten Banken und Bausparkassen freiwillig an, um zusätzliche Deckung zu gewährleisten. Gesichert werden alle Einlagen privater Anleger bis zu 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank mit Ausnahme von Inhaberschuldverschreibungen (IHS).

B) Sicherungseinrichtungen Sparkassen und Landesbanken
Für Sparkassen und Landesbanken gibt es den Sparkassenstützungsfonds der regionalen Sparkassen- und Giroverbände mit überregionalem Haftungsausgleich und die Sicherungsreserve der Landesbanken/ Girozentralen, wobei zwischen dem Stützungsfonds und den Reserven ein Haftungsverbund besteht. Sollte es zu irgendwelchen Problemen kommen, gewährt der Fonds Zuschüsse oder Darlehen, die durch eine Umlage der angeschlossenen Institute refinanziert werden. Die Einlagen (auch Inhaberschuldverschreibungen) sind hier also vollständig gesichert, das heißt zu 100 Prozent.

C) Sicherungseinrichtungen Kreditgenossenschaften
Die Kreditgenossenschaften gehören dem Garantiefonds des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. und Garantieverbund der Institute an. Außerdem gibt es eine Nachschusspflicht der Mitglieder, d. h. sollten die Gläubiger bei einer Insolvenz nicht vollständig befriedigt werden können, so sind die Mitglieder bis zur Höhe der im Staut festgelegten Haftsumme zum Nachschuss verpflichtet.

Geldinstitute, die nicht einer Einlagensicherungseinrichtung angehören, müssen nach § 23a Kreditwesengesetz (KWG) in ihren Geschäftsbedingungen an hervorgehobener Stelle auf diese entscheidende Tatsache hinweisen. Bei den Auslandsbanken mit entsprechenden Zweigstellen in Deutschland gelten immer die Regelungen zur Einlagensicherung des Staates, in dem sich der Hauptsitz der betreffenden Bank befindet. Die gleiche Regelung gilt für Online-Banken sowie für Niederlassungen deutscher Banken in anderen Staaten.

 
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